Wir vertreten im Arbeitsrecht schwerpunktmäßig Arbeitnehmer aber auch kleinere und mittelgroße Unternehmen zur Durchsetzung Ihrer Rechte.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber wirft für den Arbeitnehmer verschiedene Fragen auf:
Was muss ich beachten, um meine Rechte zu wahren?
Ist die Kündigung rechtswirksam?
Besteht Kündigungsschutz?
Bekomme ich eine Abfindung?
Welche Frist muss ich einhalten?
Bei einer Kündigung benötigt der Arbeitgeber sofort die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt seines Vertrauens. In Betrieben mit regelmäßig mehr als zehn Mitarbeitern hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Eine Kündigungsschutzklage nach diesem Gesetz muss aber binnen drei Wochen eingereicht und begründet werden.
In Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmern ist es möglich, dass in Einzelfällen auch ohne Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer besteht, weil die Kündigung möglicherweise gegen Treu und Glauben verstößt. Die frage, ob das in Ihrem Fall zutrifft, kann nur ein Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht beantworten.
Schwangere und Behinderte haben einen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Grundsätzlich kann eine arbeitgeberseitige Kündigung bei Schwangeren und Behinderten nur dann Erfolg haben, wenn zuvor die jeweilige Gleichstellungsbehörde (in Hamburg: Freie und Hansestadt und Hamburg - Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales; in Schleswig-Holstein: Der Landkreis) ihre Zustimmung erteilt hat.
Schon in diesem Verwaltungsverfahren ist eine anwaltliche Vertretung wichtig. In diesem Verfahren stellt man die Weichen für das spätere Kündigungsschutzverfahren. Auch das Verwaltungsverfahren kann mit einer Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer beendet werden. Der Kündigungsschutz ist für beide Gruppen unterschiedlich ausgestaltet, er greift unter Umständen jedoch auch dann noch ein, wenn dem Arbeitgeber die Behinderung bzw. die Schwangerschaft erst nach der Kündigung mitgeteilt wird. Wie immer gilt: Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird oder droht, ist eine anwaltliche Beratung dringend notwendig.
Häufig wollen Arbeitnehmer nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung nicht mehr im Betrieb arbeiten. In diesem Fall macht es aber Sinn, vorgerichtlich über eine Abfindungszahlung zu verhandeln und dabei durchzusetzen, dass der Arbeitnehmer zusätzlich eine wirklich wohlwollende und berufsfördernde Beurteilung B(Zeugnis) vom Arbeitgeber erhält.
Für die Höhe von Abfindungen nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung gibt es keine wirkliche Faustformel. Sie richtet sich nach dem Alter, der Unterhaltsverpflichtung und der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Das tatsächliche Ergebnis der Abfindungshöhe hängt in den meisten Fällen vom Verhandlungsgeschick und der richtigen Prozesstaktik ab.
Selbst dann, wenn der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan ausgehandelt hat, nach dem eine feste Formel auf die Abfindungen aller Arbeitnehmer Anwendung findet, bedeutet dies nicht, dass die Sozialplanabfindung nicht durch Einzelverhandlungen eines Rechtsanwaltes verbessert werden kann.
Wir setzen den Schutz von Minderheiten vor Diskriminierung am Arbeitsplatz durch.
Wenn einem Behinderten erklärt wird, dass die Stelle für einen Behinderten nicht geeignet sei und es dafür keinen sachlichen Grund gibt, wenn man einer Frau zu verstehen gibt, dass männliche Bewerber in der Familienplanung flexibler als Frauen seien, wenn man einen älteren Bewerber ablehnt, weil er nicht jung genug für die Stelle sei, dann greift das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz durch. Der diskriminierte Arbeitnehmer hat das Recht, Schadensersatz von dem diskriminierenden Arbeitgeber zu fordern. Dies gilt auch dann, wenn die Diskriminierung nicht durch den Arbeitgeber selbst, sondern durch Mitarbeiter vorgenommen wurde. Niemand darf aus Gründen der Rasse, der nationalen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Identität diskriminiert werden.
Jeder, der sich in der Arbeitswelt diskriminiert fühlt, sollte sich an einen Rechtsanwalt mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsrecht wenden. Der Rechtsanwalt wird Sie über die Frage, wann eine Abgrenzung am Arbeitsplatz rechtlich als Diskriminierung anzusehen ist, beraten und mögliche Beweismittel mit Ihnen festlegen. „Eine solche Beratung eröffnet die Möglichkeit, sich gegen das erlittene Unrecht zur Wehr zu setzen“, sagt Rechtsanwalt Volker Stankusch aus der Kanzlei Stankusch Westphalen.
„ Das Arbeitsrecht ist in vielen Bereichen Arbeitnehmerschutzrecht. Wenn in einem Unternehmen der Arbeitnehmerschutz nicht durch gute Managementmaßnahmen gewährleistet werden kann, dann ist die Anrufung eines Arbeitsgerichts erfolgversprechend.“
Arbeitgeber sollten bereits vor dem Ausspruch einer Kündigung anwaltlichen Rat suchen.
Bei einer Kündigung gilt das so genannte ultima ratio Prinzip. Eine Kündigung kann nur dann Erfolg haben, wenn alle anderen Mittel, den wirtschaftlichen oder disziplinarischen Zweck der Kündigung zu erreichen, ausgeschöpft sind. Wann das der Fall ist, ist in einer vielfältigen Rechtsprechung festgelegt. Kaum ein Fall kann dabei mit dem anderen verglichen werden und jeder einzelne Fall birgt für den Arbeitgeber das Risiko, erhebliche Verluste zu erleiden.
Wenn eine Kündigung ausgesprochen ist und der Arbeitnehmer sich mit der Kündigungsschutzklage wehrt, dauert das Verfahren häufig 2-3 Jahre. Verliert der Arbeitgeber danach den Kündigungsschutzprozess, so muss er dem Arbeitnehmer möglicherweise für diese 2-3 Jahre sogenannten Verzugslohn leisten.
In einigen Fällen, ist es dann sinnvoll, dem Arbeitnehmer ein so genanntes Prozessarbeitsverhältnis anzubieten, d.h., dass er nur für die Dauer des Prozesses weiterbeschäftigt ist. Die Kriterien für ein solches Arbeitsverhältnis wurden von der Rechtsprechung sehr eng festgelegt. Ohne anwaltliche Beratunggeht der Arbeitgeber ein hohes Risiko ein, dass er mit dem Angebot eines Prozessarbeitsverhältnisses seine Argumentation im Prozess aufgibt oder ein neues, unbefristetes, ungekündigtes Arbeitsverhältnis beginnt.
Im Arbeitsrecht steht für Unternehmen das tägliche Miteinander von Arbeitgeber und Arbeitnehmern im Vordergrund. Wenn dies nicht klappt, ist die anwaltliche Beratung für die Umgestaltung, gegebenenfalls auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirtschaftlich unerlässlich.
Wir legen für Sie und mit Ihnen die Kriterien fest, nach denen Sie mit Ihrem Betriebsrat zum Wohle des Unternehmens die arbeitlichen Belange gestalten.