Baurecht

Ein eigenes Haus zu bauen, ist für viele der größte Wunsch.

Die Enttäuschung auf Seiten der Bauherren ist groß, wenn sich dann der Bau verzögert oder aber Mängel am Haus entdeckt werden und der Bauunternehmer diese nicht beseitigen will oder kann.

Auch für das Bauunternehmen kann der Bauprozess sehr anstrengend werden, wenn von Seiten des Bauherrn immer neue Ansprüche gestellt werden, die vertraglich nicht vereinbart worden sind.

Damit der Hausbau nicht zum stressigen Alptraum wird - weder für den Bauherrn noch für den Bauunternehmer - ist eine rechtsanwaltliche Beratung - schon vorher - sinnvoll und spart Nerven und Geld.

Gewährleistung bei Bauverträgen

Ihr Haus ist endlich fertig und Sie wollen einziehen. Umso ärgerlicher ist es, wenn Sie dann einen Mangel feststellen. Grundsätzlich gilt, dass etwas mangelhaft ist, wenn es nicht den im Vertrag vereinbarten Abmachungen entspricht. Dabei ist es unerheblich, ob der Mangel durch Nachlässigkeit des Bauunternehmens oder von selbst entstanden ist.

Ein Vertrag kann nicht alle Mängel vorhersehen. Deshalb kann auch in jedem Mangelfall ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht werden.

Die Verjährungsfrist für Gewährleistung beginnt mit dem Tag der Abnahme. Für Bauwerke gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Werden Mängel vom Auftraggeber arglistig verschwiegen, so beginnt die Verjährungsfrist nicht mit dem Tag der Abnahme, sondern mit dem Tag, an dem der Bauherr den Mangel entdeckte.

Bei Baumängeln gibt es keinen anderen Weg als sofort mit dem Anwalt Ihres Vertrauens zu sprechen. Fotografieren Sie die Mängel und vereinbaren Sie einen Termin mit Rechtsanwalt Stankusch.




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