Erbrecht

Stirbt ein Familienangehöriger, beschäftigt einen nicht nur die Trauer über den Verlust. Gleichzeitig gilt es viele Formalitäten zu beachten: das Testament, die Erbschaftssteuer, eine möglicherweise entstehende Haftung. Bei großen Vermögen ist Erbschaftssteuer zu entrichten. Diese kann, bei rechtzeitigem Handeln, vermieden werden.

Damit Sie bei diesen Entscheidungen nicht allein sind, stehen Ihnen die Anwälte von Stankusch Westphalen zur Verfügung.

Die Erbschaft annehmen oder besser ausschlagen?

Wenn uns jemand erzählt: "Ich habe geerbt", dann denkt man, dass derjenige auf alle Fälle vermögender ist als vor der Erbschaft. Doch das Erbe kann auch nur aus Schulden bestehen. Grundsätzlich geht beim Tod des Erblassers sein ganzes Vermögen auf die Erben über, einschließlich der Schulden. Der Erbe tritt also praktisch in die Fußstapfen des Erblassers, er muss die Schulden übernehmen. Der Erbe haftet dabei grundsätzlich nicht nur mit dem Nachlass des Erblassers, sondern auch mit seinem eigenen Vermögen.

Nach dem Tod des Erblassers sollten Sie sich also unbedingt, so schnell wie möglich, einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschaffen. Dies ist häufig nicht einfach, wenn der Erbe zu dem Erblasser über längere Zeit keinen Kontakt hatte. Die Ausschlagungsfrist für das Erbe beträgt ab Kenntnis des Todes nur sechs Wochen. Ob der Nachlass überschuldet ist, lässt sich oft bis dahin nicht genau feststellen. Die Ausschlagung selbst ist an enge Formvorschriften gebunden. Der Erbe kann entweder persönlich zum Nachlassgericht gehen und die Ausschlagung dort zur Niederschrift erklären oder, wenn er insbesondere nicht am Wohnort des Erblassers lebt, eine notarielle Erklärung anfertigen lassen, die dann ebenfalls innerhalb von sechs Wochen beim Nachlassgericht eingehen muss.

Nach der Ausschlagung erbt automatisch der Nächstberufene, dies können die Geschwister des Erben sein oder eventuell auch die Kinder des ausschlagenden Erben, diese Personen sollten Sie benachrichtigen.

Eine Besonderheit ist bei Eheleuten zu beachten. Diese können die Erbschaft ausschlagen, ohne ihren Anspruch auf Pflichtteil zu verlieren. Eine „taktische“ Ausschlagung kommt insbesondere in Betracht, wenn ein hoher Zugewinn vom Erblasser erwirtschaftet worden ist. Vor einer Ausschlagung sollte dann auf jeden Fall schnellstens einen Rechtsanwalt zur Beratung aufgesucht werden.

Ist die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verpasst, besteht noch die Möglichkeit, die Annahme der Erbschaft wegen Irrtum anzufechten, z.B. weil Sie erst im Nachhinein erfahren haben, dass der Nachlass überschuldet ist. Ein anderer Anrechnungsgrund ist die Täuschung oder Drohung, wenn z. B. ein Miterbe gefälschte Unterlagen vorlegt. Auch hier ist eine Anfechtungsfrist von sechs Wochen zu beachten, die beginnt, wenn Sie den Anfechtungsgrund erfahren haben.

„In allen Fällen der drohenden Überschuldung des Nachlasses sollten Sie sich unbedingt fachlichen Rat einholen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Westphalen aus der Kanzlei Stankusch Westphalen. „Der Anwalt Ihres Vertrauens kann dann mit Ihnen klären, wie Sie sich vor einer Schuldenübernahme aus dem Erbe schützen können. Er prüft auch, ob eine Nachlassverwaltung beantragt werden soll, um dadurch das private Vermögen des Erben vor den Gläubigern des Erblassers zu schützen“.

Wenn ein Hund Millionen erben soll…

Immer wieder kann man in der Zeitung lesen, dass ein Hund zum Millionär wird, da sein amerikanischer Besitzer ihm sein ganzes Vermögen vermacht hat. Ganz so einfach ist es auch in Amerika nicht, seinem geliebten Haustier ein Vermögen zukommen zu lassen, wenn man verstirbt.

In Deutschland wäre aber eine solche letztwillige Verfügung zu Gunsten seines Tieres unwirksam. Ein Haustier kann, auch wenn es von seinem Besitzer heiß geliebt worden ist, nicht Träger von Eigentumsrechten sein.

Wer also in seinem Testament verfügt, dass Hund oder Katze das Geld erben, das angespart wurde, hat ein inhaltlich unwirksames Testament erstellt. Im Ergebnis erben dann alles die gesetzlichen Erben, und – soweit keine Verwandten da sind- tritt die Bundesrepublik Deutschland als Erbe ein.

Dabei muss man gar keinen Spleen haben, wenn man dafür sorgen will, dass sein Haustier auch nach dem eigenen Tod in lobenswerten Umständen lebt: Dies ist ein Gebot des Tierschutzes! Es erfordert allerdings einiges an anwaltlichem Geschick, im Wege eines Vermächtnisses, einer Auflage, einer Stiftung oder eines Dienstvertrages dafür Sorge zu tragen, dass unsere treuen Gefährten auch nach dem Versterben gut versorgt sind.

Ein Testament alleine genügt also nicht. Je nach Größe des Vermögens, Anzahl und Gattung der Tiere, die hinterlassen werden, kann ein auf Erbrecht spezialisierter Rechtsanwalt eine Lösung finden, die dafür sorgt, dass treue Gefährten nach unserem Tod keine Not leiden oder eingeschläfert werden, wenn kein Familienmitglied da ist, das die Fürsorge für Ihr Haustier übernimmt.

Sprechen Sie mit Rechtsanwalt Westphalen!

Erbrechtsreform 2010 - Änderungen beim Pflichtteilsrecht

Seit dem Inkrafttreten der Erbrechtsreform seit 1. Januar 2010 gelten einige Änderungen im Pflichtteilsrecht.

Bedeutende Veränderungen sind die Berücksichtigung von häuslichen Pflegeleistungen von Angehörigen und die Abschwächung des Pflichtteilsergänzungsanspruches.

Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilsberechtigte über einen Zeitraum bis zu 10 Jahren verlangen, dass das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Der Erbe oder der Beschenkte musste den Pflichtteil unter Berücksichtigung des geschenkten Vermögens in voller Höhe auszahlen. Die Reform des Erbrechts sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruches immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zeitlich zurückliegt.

Das geänderte Pflichtteilsrecht gilt für alle Erbfälle nach dem 1. Januar 2010 und alle Testamente und Erbverträge, die nach diesem Stichtag errichtet worden sind.

„Die Reform führte also zu einem größeren Gestaltungsspielraum für den Erblasser“, sagt Rechtsanwalt Westphalen. "Man muss ihn aber auch nutzen."




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